Satzung des AfD-Kreisverbandes Uckermark

im AfD-Landesverband Brandenburg

§ 1 Name, Sitz und organisatorische Stellung

(1) Der Kreisverband Uckermark ist eine regionale Gliederung der Alternative für Deutschland. Durch seine Zugehörigkeit zum Landesverband Brandenburg ist er als Gebietsgliederung im Sinne des § 7 PartG für die Kreisebene organisatorischer Teil dieser Partei.

(2) Sitz und allgemeiner Gerichtsstand des Kreisverbandes ist der Landkreis Uckermark.

Die Adresse ist die Anschrift des jeweiligen ersten Vorsitzenden. Hat der Kreisverband zwei Vorsitzende, so ist die Adresse des Kreisverbands die Anschrift der Geschäftsstelle. Sollte eine solche nicht vorhanden sein, ist die Kreisverbandsadresse die Adresse des amtierenden Vorsitzenden, der zuerst gewählt wurde.

(3) Der Kreisverband führt den Namen „Alternative für Deutschland, Kreisverband Uckermark“, seine Kurzbezeichnung lautet „AfD – Uckermark“.

(4) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Tätigkeits- und Aufgabengebiet

(1) Aufgabe des Kreisverbandes ist die Organisation und Koordination der politischen Tätigkeit der Alternative für Deutschland im Land Brandenburg, Landkreis Uckermark.

(2) Die Kommunalpolitik im Landkreis Uckermark ist eigene Aufgabe des Kreisverbandes.

§ 3 Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.

(2) Grundlage für die Mitgliedschaft in der AfD ist das Bekenntnis zur freiheitlich- demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Entscheidung über die Annahme des Aufnahmeantrags liegt ausschließlich beim Vorstand des Kreisverbandes. Richtlinien der Bundessatzung und Landessatzung sind zu beachten.

(4) Mitglied des Kreisverbands ist grundsätzlich jedes Mitglied der AfD, das seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Uckermark hat.

(5) Solange kein berechtigtes Interesse entgegensteht, können aus nachvollziehbaren Gründen auch solche Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landkreises Uckermark haben, auf ihren schriftlichen Antrag an den Kreisvorstand in den Kreisverband aufgenommen werden.

(6) Zu den Pflichten der Mitglieder gehört die Beitragszahlung.

§ 4 Wechsel der Verbandszugehörigkeit

(1) Doppelmitgliedschaften in mehreren Gebietsverbänden gleichen Ranges sind unzulässig.

(2) Verlegt ein Mitglied seinen Hauptwohnsitz in das Gebiet eines anderen Verbandes, muss er diesen Wohnsitzwechsel in beiden Verbänden unverzüglich bekannt geben. Sofern nichts Gegenteiliges beantragt wird, geht die Mitgliedschaft in den Verband über, in dessen Tätigkeitsgebiet der neue Hauptwohnsitz liegt. Für Ausnahmen gelten die Bestimmungen des § 3 (5) dieser Satzung.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Alternative für Deutschland oder im Landesverband Brandenburg erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband.

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung und der Landessatzung.

§ 6 Gliederung

(1) Der Kreisverband kann durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung nachgeordnete Gebietsverbände gründen, ändern und auflösen. Der Beschluss der Kreismitgliederversammlung zur Gründung einer nachgeordneten Gliederung wird erst nach Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes Brandenburg wirksam.

(2) Die Grenzen der nachgeordneten Gebietsverbände entsprechen denen der Gebietskörperschaften 2015. Sie können auch mehrere Gebietskörperschaften umfassen.

(3) Mitglieder des Kreisverbandes Uckermark, die im Gebiet eines nachrangigen Gebietsverbands ihren Hauptwohnsitz haben, gehören automatisch auch diesem nachrangigen Gebietsverband an. Der Kreisverband kann auf Antrag eines Mitgliedes seine Mitgliedschaft im nachrangigen Gebietsverband aufheben.

(4) Die Aufgabe von nachgeordneten Gebietsverbänden besteht in der Förderung der Ziele und der Inhalte der „Alternative für Deutschland“ sowie in der Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen.

(5) Der Kreisvorstand ernennt einen Beauftragten für den nachrangigen Gebietsverband. Er gehört dem Vorstand des nachrangigen Gebietsverbandes als kooptiertes Mitglied an. Der Vorstand des nachrangigen Gebietsverbands ist dem Kreisvorstand gegenüber bezüglich der Tätigkeiten, Handlungen und Ereignisse im Orts-, Stadt- oder Regionalverband auskunftspflichtig.

(6) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung des nachrangigen Gebietsverbandes sind beim Kreisvorstand und bei der Kreismitgliederversammlung antragsberechtigt.

(7) Verstößt ein nachgeordneter Gebietsverband oder dessen Vorstand gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der Kreisvorstand Ordnungsmaßnahmen erlassen. Ordnungsmaßnahmen treten sofort in Kraft. Die Kreismitgliederversammlung hat die Ordnungsmaßnahme am nächsten Parteitag mit einfacher Mehrheit zu bestätigen, ansonsten tritt die Maßnahme außer Kraft. Im Übrigen gelten die Regelungen der Bundessatzung.

(8) Der nachrangige Gebietsverband kann selbst keine nachrangigen Untergliederungen oder Gebietsverbände gründen.

§ 7 – Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung sowie der Kreisvorstand.

(2) Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten innerhalb der Partei ist das Landesschiedsgericht zuständig

Mitgliederversammlung

§ 8 Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

(1) Das oberste Organ der Willensbildung des Kreisverbandes ist seine Mitgliederversammlung. Sie regelt alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und trifft Beschlüsse über alle wesentlichen Fragen, die in den Rahmen der Zuständigkeiten des Kreisverbands fallen.

(2) Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über Programm und Satzung des Kreisverbandes, sie wählt den Kreisvorstand, nimmt dessen Tätigkeits- und Rechenschaftsberichte entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

§ 9 Einberufung und Zusammensetzung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes; sie tritt innerhalb eines Jahres mindestens einmal zu einer Hauptversammlung an einem geeigneten Ort im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes zusammen.

(2) Der Kreisvorstand kann die Mitgliederversammlung aufgrund eines Vorstandsbeschlusses nach einem bestimmten Turnus öfter einberufen, um die ordentliche politische Basisarbeit zu gewährleisten.

(3) Der Kreisvorstand muss sie einberufen, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber zehn, dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach und lädt die Versammlung nicht bis spätestens zum fünften Sonntag nach Eingang des Verlangens in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes, dann gilt dieser Vorstand als geschlossen von seinem Amt zurückgetreten.

§ 10 Ladungsformen und Fristen

(1) Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch die Ladung aller stimmberechtigten Mitglieder. Diese Ladung muss mindestens enthalten:

Den Anlass der Einberufung, das kalendarische Datum, den genauen Ort (postalische Adresse), die genaue Uhrzeit der Akkreditierung, Beginn und geplantes Ende der Versammlung, die vorläufige Tagesordnung, Namen und Amtsbezeichnung des Ladenden.

Die Ladung kann weitere sachdienliche Angaben enthalten. Bereits vorliegende Anträge sind den Mitgliedern auf elektronischem oder postalischem Wege zuzuleiten.

(2) Die Ladung ist regelmäßig spätestens 4 Wochen vor Beginn der Versammlung abzusenden. Der Kreisvorstand kann sie in dringenden Fällen 7 Tage vor dem Versammlungstermin absenden, wenn dargelegt wird, dass eine frühere Versendung nach Lage der Dinge nicht möglich war, eine kurzfristige Durchführung der Veranstaltung jedoch aus zwingenden Gründen geboten ist.

(3) Die Ladung gilt als rechtskräftig bewirkt, wenn sie form- und fristgerecht als elektronisches Rundschreiben, soweit das Mitglied dem nicht widersprochen hat, an die jeweils letzte bekannte EPost-Adresse der zu Ladenden abgesandt wurde. Ist bei einem zu Ladenden keine EPost-Adresse bekannt oder hat das Mitglied der elektronischen Einladung widersprochen, dann gilt seine Ladung als bewirkt, wenn sie rechtzeitig in schriftlicher Form per Post oder Fax an es abgesandt wurde.

§ 11 Eröffnung der Versammlung

(1) Bis die Versammlungsleitung gewählt ist, leitet der Vorsitzende des Kreisverbandes die Tagung der Kreismitgliederversammlung.

Steht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen kein Stellvertreter zur Verfügung und ist auch kein Notvorstand bestellt, dann leitet bis zur Wahl des ersten Versammlungsleiters das Mitglied der Kreismitgliederversammlung die Tagung, das am längsten Mitglied der Partei ist. Im Zweifel entscheidet die Reihenfolge der Mitgliedsnummer im Mitgliedsausweis.

(2) Der vorläufige Versammlungsleiter kann die Tagung der Kreismitgliederversammlung erst ab dem Zeitpunkt eröffnen, für den die Versammlung geladen war.

§ 12 Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wählt seine Versammlungsleitung, die mindestens aus einem Versammlungsleiter, einem Wahlleiter und einem Schriftführer besteht. Bei diesen Wahlen wird offen abgestimmt, sofern sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

Nach der Wahl des ersten Versammlungsleiters hat der vorläufige Versammlungsleiter ihm die Leitung der Versammlung zu übergeben.

§ 13 Rede und Stimmrecht

(1) Jedes Mitglied der „Alternative für Deutschland“ hat auf der Mitgliederversammlung Rederecht. Die Versammlungsleitung der Mitgliederversammlung hat Wortmeldungen adäquat zu berücksichtigen.

(2) Die Versammlungsleitung kann Gästen (Nichtmitgliedern) das Wort erteilen, sofern die Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Mitglieder der „AfD – Uckermark“ haben ferner Stimm- und Wahlrecht. Dies gilt nicht für Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens zwölf Monate lang selbstverschuldet säumig sind. Diese verlieren ihr aktives und passives Wahlrecht.

(4) Bei groben Verstößen gegen die Ordnung der Kreismitgliederversammlung kann einem Mitglied auf Antrag das Rederecht entzogen werden. Im Übrigen findet die Geschäftsordnung für Parteitage des Landesverbandes Brandenburg Anwendung.

§ 14 – Antragsrecht

(1) Jedes Mitglied des Kreisverbandes, der Kreisvorstand, der Landesvorstand und der Bundesvorstand können Anträge zur Sache und andere Vorlagen zur Beschlussfassung einbringen. Diese müssen dem Kreisvorstand bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen.

(2) Initiativanträge in der Versammlung sind zulässig. Der Antragsteller muss diese in vollständigem und korrektem Wortlaut bei Antragstellung zu Protokoll geben.

§ 15 – Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Satzung müssen den Stimmberechtigten spätestens am 7. Tag vor Zusammentritt der Versammlung zugestellt sein. Die Abstimmung darüber ist nur dann zulässig, wenn der Antrag selbst den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändert oder ergänzt.

(2) Initiativanträge auf Änderung der Satzung sind nur in Bezug auf Paragraphen der Satzung, die durch einen gemäß § 16 (1) regulär eingereichten Antrag zur Besprechung aufgerufen sind, zulässig. Der Antragsteller muss seinen Initiativantrag zur Satzungsänderung den stimmberechtigten Mitgliedern in vollständigem Wortlaut und in schriftlicher Form (Handzettel, Projektion, Poster, Tafelanschrift o.ä.) zur Kenntnis geben.

(3) Der Beschluss auf Änderung oder Ergänzung der Satzung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 Beschlussfassungen über nachgeordnete Gebietsverbände

(1) Anträge auf Konstitution, Änderung oder Auflösung eines nachgeordneten Gebietsverbandes müssen 14 Tage vor dem Versammlungstermin der Mitgliederversammlung dem Kreisvorstand vorliegen. Initiativanträge zur Gründung oder Auflösung eines Gebietsverbandes sind unzulässig.

(2) Der Beschluss zur Konstitution oder Auflösung eines nachgeordneten Gebietsverbandes erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Handelt es sich bei dem Beschluss über die Auflösung eines nachgeordneten Gebietsverbandes um die Bestätigung einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 6 (7), findet (2) keine Anwendung.

§ 17 Wahlen zu Parteiämtern und für Mandate

(1) Alle Wahlen zu Ämtern und Mandaten, die die Mitgliederversammlung überdauern, erfolgen in geheimer Wahl. Bei der Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer kann jedoch von der geheimen Wahl abgesehen werden, wenn sich auf ausdrückliches Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2) Mögliche Wahlverfahren sind das Einzelwahlverfahren, das Gesamtwahlverfahren, das Akzeptanzwahlverfahren und das Konsenswahlverfahren, sofern Gesetze oder übergeordnete Satzungen oder Wahlordnungen nichts anderes bestimmen.

(3) Bei der Einzelwahl ist im ersten Wahlgang zur Wahl eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In einem evtl. notwendig werdenden zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit zur Wahl aus.

Der Kreisvorstand

§ 18 Aufgaben des Kreisvorstands

(1) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung unter Beachtung von Recht und Gesetz aus.

(2) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Kreisverband. Weiter sind ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Kreisverbands anvertraut.

(3) Der Kreisvorstand beschließt den jährlichen Haushalt des Kreisverbandes. Über die Finanzen wird ein buchhalterisches Unterkonto beim Landesverband geführt.

(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Bundes- und des Landesvorstandes durch.

(6) Der Kreisvorstand ist für die Berufung und Beauftragung eventueller Arbeitskreise zuständig.

(7) Der Vorstand hat das Recht, zusätzliche Mitglieder ohne Stimmrecht zu kooptieren.

(8) Die geschäftsordnungsgemäßen Feststellungen und Beschlüsse der Kreisvorstandsversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Kreisverbandes hat das Recht, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.

(9) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500,00 € handelt. Im Übrigen vertritt der Vorsitzende den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.

§ 19 Wahl und Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden, dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und bis zu sechs Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer bestimmt die Kreismitgliederversammlung vor der Wahl.

(2) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vorzeitig, findet eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt. Die Mitglieder des Kreisvorstandes führen bei abgelaufener Amtszeit bis zur Neuwahl des Kreisvorstandes die Geschäfte kommissarisch weiter.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit den Vorstand der Gliederung oder einzelne seiner Mitglieder abwählen, sofern mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Bei Abwahl eines einzelnen Mitgliedes erfolgt eine unmittelbare Neuwahl gemäß Absatz (2) für den Rest der angebrochenen Amtszeit.

(5) Bei Abwahl des gesamten Vorstandes wird ein Übergangsvorstand, bestehend aus Vorsitzendem, Schatzmeister und Schriftführer, gewählt, dessen Amtszeit maximal drei Monate beträgt und dessen Hauptaufgabe in der Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit vollständiger Vorstandswahl besteht.

§ 20 Rechenschaftsbericht und Kassenprüfer

(1) Der Kreisvorstand stellt den Rechenschaftsbericht der Kreismitgliederversammlung alle zwei Jahre vor.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die ordnungsgemäße Verbuchung der Ein- und Ausgaben auf ihre Richtigkeit und erstatten der Kreismitgliederversammlung diesbezüglich Bericht.

(3) Der Schatzmeister erstellt jährlich bis zum 31. März den Rechenschaftsbericht über das Vermögen, die Ausgaben und Einnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 des Parteiengesetzes.

(4) Die anzuwendende Finanzordnung des Kreisverbandes ergibt sich im Übrigen wesentlich aus der Finanzordnung des Bundesverbandes.

(5) Das Finanzwesen bleibt einer weiteren Regelung vorbehalten.

Kandidatenaufstellungen für Wahlen

§ 21 – Aufstellungsversammlungen

(1) Die Aufstellung von Kandidaten der „AfD – Uckermark“ für Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten findet in öffentlichen Versammlungen statt.

(2) Stimmberechtigt in der Versammlung sind nur Mitglieder der Alternative für Deutschland, die Kandidaten in der öffentlichen Wahl, für die sie aufgestellt werden, auch wählen dürften. In der Ladung zur Versammlung sind die Stimmberechtigten ausdrücklich darauf hinzuweisen, für welche Wahlen zu öffentlichen Ämtern oder Mandaten die Kandidaten aufgestellt werden. Im Übrigen gelten für Form und Frist der Ladung die gleichen Regeln wie für die Ladungen zur Kreismitgliederversammlung.

(3) Die Aufstellung der Kandidaten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen in geheimer Wahl nach den gesetzlichen Regelungen.

Zusätzliche Beiträge

§ 22 –Mandatsträgerabgaben

(1) Mandatsträgerbeiträge sind Geldzuwendungen, die Inhaber eines kommunalen Wahlamtes (Mandatsträger) der „AfD – Uckermark“ über den Mitgliedsbeitrag hinaus aus Einkünften des Wahlamtes (Aufwandsentschädigung) regelmäßig an den Kreisverband leisten sollen. Sie gelten als freiwillige Spende und sind als solche gesondert zu erfassen.

(2) Der Mandatsträgerbeitrag für Abgeordnete des Kreistages und für Gemeindevertreter und Stadtverordnete beträgt jeweils 5 v.H. ihrer Mandatsträgereinnahmen (Aufwandsentschädigung).

Die Beträge sind nachträglich halbjährlich, jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember des laufenden Jahres eigenverantwortlich auf das Konto des Kreisverbandes zu überweisen.

Schlussbestimmungen

§ 23 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann durch eine Urabstimmung erfolgen, die auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung stattfindet und mit einer Zustimmungsquote von 2/3, bei einer Beteiligung von mindestens 10% seiner stimmberechtigten Mitglieder, angenommen wird.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Regelungen in den Satzungen des Landes- und des Bundesverbands. Sie sind entsprechend anzuwenden, solange eine Urabstimmungsordnung noch nicht beschlossen wurde.

§ 24 Inkrafttreten dieser Satzung

Diese Satzung tritt unmittelbar mit ihrer Annahme durch die Kreismitgliederversammlung oder die Gründungsversammlung des Kreisverbands und ihrer Ausfertigung in Kraft.

§ 25 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berührt werden. Gleiches gilt, sofern sich herausstellen sollte, dass die Satzung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die AfD-Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt hätten, sofern sie bei Beschluss dieser Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Seelübbe, den 07. Dezember 2019

Die Mitglieder der Kreismitgliederversammlung

Versammlungsleitung: Felix Teichner (Vorsitzender)

Für den Vorstand: Sebastian Schubert (stellv. Vorsitzender)

Aribert Christ (stellv. Vorsitzender)

Jens-Uwe Paesler (Schatzmeister)

Protokollführer: Martin Bastert